Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeines
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.


Stand am 1. Januar 2011
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