Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 20 Inkrafttreten

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Der Schutz der in Anhang 2 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in Anhang 1 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV1 sowie nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

2 Die Umschreibung dieser Objekte ist in elektronischer Form2 und unentgeltlich zugänglich.


1 SR 451.1
2 www.bafu.admin.ch/tww


Stand am 1. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen