Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 6 Fristen
> Art. 8 Behebung von Beeinträchtigungen

Art. 7 Vorsorglicher Schutz

Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen, sofern sie mit Artikel 5 vereinbar sind.


Stand am 1. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen