< Art. 10 Berichterstattung
> Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Art. 11 Leistungen des Bundes
1 Der Bund berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.
2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8 dieser Verordnung richten sich nach Artikel 22 NHV1.
Stand am 1. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen