Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 10 Berichterstattung
> Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Art. 11 Leistungen des Bundes

1 Der Bund berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8 dieser Verordnung richten sich nach Artikel 22 NHV1.


1 SR 451.1


Stand am 1. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen