Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 15 Empfehlungen des Bundesamtes
> Art. 17 Inkrafttreten

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Der Schutz der im Anhang 4 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in den Anhang 1 oder 2 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV1 und nach Artikel 10 dieser Verordnung.

2 Diese Objekte sind in den Vernehmlassungsunterlagen vom 21. Juni 19942 umschrieben. Sie können bei den in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden.


1 SR 451.1
2 In der AS nicht veröffentlicht.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen