Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 21

(Art. 2)

Umschreibung der Auengebiete von nationaler Bedeutung


1 Der Text dieses Anhangs und seiner Änd. wird in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2003 4131, 2007 2551). Nach Art. 2 Abs. 2 kann er jederzeit beim Bundesamt für Umwelt und bei den Kantonen eingesehen werden.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen