Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Leistungen des Bundes
< Art. 11 Informationen über historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung
> Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Art. 12 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung von historischen Verkehrswegen richten sich nach dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. Januar 19911 über den Natur- und Heimatschutz.

2 Das ASTRA kann die Zusicherung einer Finanzhilfe für einen historischen Verkehrsweg insbesondere mit der Auflage oder Bedingung verknüpfen, dass dieser dem Langsamverkehr dient und dass dies im Grundbuch angemerkt wird.

3 Für die Erhaltung von Gebäuden sichert das ASTRA keine Finanzhilfen zu.


1 SR 451.1


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen