2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund
< Art. 4 Globale Finanzhilfen
> Art. 4b Gesuch
Art. 4a1 Finanzhilfen im Einzelfall
1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
- a.
- dringlich sind;
- b.
- in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- c.
- mit grossem Aufwand verbunden sind.
2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.
3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
1 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen