2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund
< Art. 3
> Art. 4a Finanzhilfen im Einzelfall
Art. 41 Globale Finanzhilfen
1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
- a.
- die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
- b.
- die Leistung des Kantons;
- c.
- die Beitragsleistung des Bundes;
- d.
- das Controlling.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
4 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
1 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen