Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt
< Art. 20 Artenschutz
> Art. 21a Schutz der Moore

Art. 21 Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern:1

a.
ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
b.
entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind;
c.
keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen.

1 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen