3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt
< Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich
> Art. 20 Artenschutz
Art. 191 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft
Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Artikeln 40–54 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 oder nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20013 gewährt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
2 SR 910.13
3 SR 910.14
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen