3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt
< Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung
> Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich
Art. 17 Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung
1 Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.
1 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen