2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund
< Art. 12 Beiträge an Organisationen
> Art. 13 Grundsatz
Art. 12a1 Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit
1 Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14a Absatz 1 NHG sind dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA einzureichen.
2 Finanzhilfen an die Kantone werden global auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Es gelten die Artikel 4–11.
3 Finanzhilfen an andere Empfänger werden einzeln gewährt. Es gelten die Artikel 6, 9, 10a und 11 Absatz 3.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen