Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund
< Art. 10 Auszahlung
> Art. 11 Mangelhafte Erfüllung

Art. 10a1 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.

2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise:

a.
die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag;
b.
die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

1 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).


Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen