2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund
< Art. 9 Kompetenz zur Beitragsgewährung
> Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle
Art. 101 Auszahlung
1 Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
2 Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.
1 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Stand am 1. März 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen