4. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 24d Strafverfolgung
> Art. 25 Organisation
Art. 24e1
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
- a.
- die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
- b.
- die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
- c.
- angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
Stand am 1. Januar 2012
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