Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 24d Strafverfolgung
> Art. 25 Organisation

Art. 24e1

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:

a.
die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b.
die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
c.
angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen