Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt 3b: Pärke von nationaler Bedeutung
< Art. 23l Vorschriften des Bundesrates
> Art. 24 Vergehen

Art. 23m

Bestehender Nationalpark im Kanton Graubünden

1 Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 19801.

2 Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.

3 Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k gefördert.


1 SR 454


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen