Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
< Art. 18d Finanzierung
> Art. 20 Schutz seltener Pflanzen und Tiere

Art. 19

Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen von Tieren; Bewilligungspflicht

Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen frei lebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese kann die Bewilligung auf bestimmte Arten, Gegenden, Jahreszeiten, Mengen oder in anderer Richtung beschränken und das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür verbieten. Die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfange sind ausgenommen, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen