Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes
< Art. 16a Bereitstellung der Beiträge
> Art. 17a Besondere Gutachten

Art. 171

Rückerstattung von Beiträgen

Ist die Schutzwürdigkeit eines Objektes dahingefallen, so kann der geleistete Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).


Stand am 1. Januar 2012
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