Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes
< Art. 14 Beiträge an Organisationen
> Art. 15 Erwerb und Sicherung schützenswerter Objekte

Art. 14a1

Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit

1 Der Bund kann Beiträge ausrichten an:

a.
Forschungsvorhaben;
b.
Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
c.
Öffentlichkeitsarbeit.

2 Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen