2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes
< Art. 14 Beiträge an Organisationen
> Art. 15 Erwerb und Sicherung schützenswerter Objekte
Art. 14a1
Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Bund kann Beiträge ausrichten an:
- a.
- Forschungsvorhaben;
- b.
- Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
- c.
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen