Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben
< Art. 11 Vorbehalt militärischer Anlagen
> Art. 12a 2. Unzulässige Beschwerden gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages

Art. 121

Beschwerderecht der Gemeinden und der Organisationen

1. Beschwerdeberechtigung

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:

a.
den Gemeinden;
b.
den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
1.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
2.
Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.


1 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351 5391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen