Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Sammelauftrag
< Art. 3 Sonderbestände
> Art. 5 Erwerb

Art. 4 Sammlung durch andere Institutionen

1 Die Nationalbibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica in bestimmten Bereichen verzichten, wenn sie von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden.

2 Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Landesphonothek, der Cinémathèque suisse und dem Schweizerischen Bundesarchiv.


Stand am 8. Februar 2000
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen