Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Tätigkeit der Nationalbibliothek
< Art. 3 Sammelauftrag
> Art. 5 Zugang zu den Sammlungen

Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags

1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.

2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:

a.
von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
b.
für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
c.
nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen