2. Abschnitt: Tätigkeit der Nationalbibliothek
< Art. 3 Sammelauftrag
> Art. 5 Zugang zu den Sammlungen
Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags
1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
- a.
- von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
- b.
- für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
- c.
- nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen