Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Tätigkeit der Nationalbibliothek
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Art. 10 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Nationalbibliothek arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammen; sie berücksichtigt dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind.

2 Sie strebt eine Arbeitsteilung an.

3 Sie stellt in enger Zusammenarbeit mit andern grossen öffentlichen Bibliotheken die Koordination sicher, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen