Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Datenschutz und -sicherheit, Strafbestimmungen
< Art. 13 Gebühren
> Art. 15 Datensicherheit

Art. 14 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Unrichtige Daten sind zu berichtigen.


1 SR 235.1


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen