431.903
Verordnung
über das Betriebs- und Unternehmensregister
(BURV)1
vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Mai 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922,
verordnet:
2. Abschnitt: Inhalt und Führung
Art. 3 Registrierte DatenArt. 3a Daten für die Registerführung
Art. 4 Quellen
Art. 5 Zugriff auf Daten
Art. 6 Eingeben und Mutieren der Daten
Art. 7 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
3. Abschnitt: Verwendung und Weitergabe der Daten
Art. 8 Verwendung zu statistischen Zwecken durch das BFSArt. 9 Weitergabe der Daten zu statistischen Zwecken
Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken
Art. 11 Zugriffsberechtigte Amtsstellen
Art. 12 Veröffentlichung der Daten
Art. 13 Gebühren
4. Abschnitt: Datenschutz und -sicherheit, Strafbestimmungen
Art. 14 Rechte der betroffenen PersonenArt. 15 Datensicherheit
Art. 16 Strafbestimmungen
Anhang
- Inhalt und Zugriff zum BUR
- BUR
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).
2 SR 431.01
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen