Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Verwendung und Weitergabe der Daten
< Art. 8 Schnittstellen
> Art. 10 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das Bundesamt

Art. 9 Grundsätze

1 Die Verwendung und Weitergabe der Registerdaten richtet sich nach den Bestimmungen des BStatG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Für die Verwendung und Weitergabe der in das eidgenössische GWR übernommenen Daten gelten die Bestimmungen der Artikel 10–16, unabhängig davon, aus welcher Datenquelle die Daten in das GWR übernommen worden sind.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen