2. Abschnitt: Inhalt und Führung
< Art. 5 Registrierte Merkmale
> Art. 7 Nachführung
Art. 6 Quellen
1 Für die Erhebung der im GWR gespeicherten Daten dürfen die folgenden Quellen verwendet werden:
- a.
- Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden;
- b.
- Verwaltungsregister von Bund, Kantonen und Gemeinden;
- c.
- Grunddatensatz der amtlichen Vermessung;
- d.
- Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen;
- e.
- Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste und der industriellen Werke;
- f.
- öffentliche Adressverzeichnisse;
- g.
- jährliche Bau- und Wohnbaustatistik;
- h.
- periodische Betriebszählungen der Schweiz;
- i.
- Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Verwaltungen;
- j.
- Meldungen von Personen, die Daten des GWR benützen.
2 Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem Bundesamt für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen