Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 17
> Art. 19 Inkrafttreten

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

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1 Die Änderung kann unter AS 2000 1555 konsultiert werden.


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen