Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Verwendung und Weitergabe der Daten
< Art. 12 Weitergabe der Daten zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben
> Art. 14 Weitergabe von Nomenklaturen und Verzeichnissen

Art. 13 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken

1 Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben:

a.
Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID);
b.
Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename;
c.
Adresse des Gebäudes inklusive Postleitzahl und Ort;
d.1
Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID);
e.2
Stockwerk der Wohnung;
f.3
Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben);
g.4
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
h.5
Anzahl Zimmer der Wohnung.

2 Das Bundesamt kann mit ausdrücklicher Einwilligung der kantonalen bzw. kommunalen Vermessungsämtern und entsprechend deren Bestimmungen den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen für andere als die in den Artikeln 11 und 12 genannten Zwecke bekannt geben:

a.
Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer);
b.
Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten).

3 Die Auswahl von Gebäuden, von welchen Daten nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gegeben werden, darf nur unter Zuhilfenahme der in Absatz 1 genannten Merkmale sowie der Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen) eingeschränkt werden.6

4 Die Verwendung und Weitergabe der übrigen Registerdaten für andere als die in den Artikeln 11 und 12 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4707).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4707).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen