431.841
Verordnung
über das eidgenössische Gebäude-
und Wohnungsregister
vom 31. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation und ZuständigkeitenArt. 2 Gebäude- und Wohnungsregister der Kantone und Städte
2. Abschnitt: Inhalt und Führung
Art. 3 GebäudedefinitionArt. 4 Registrierte Gebäude und Wohnungen
Art. 5 Registrierte Merkmale
Art. 6 Quellen
Art. 7 Nachführung
Art. 8 Schnittstellen
3. Abschnitt: Verwendung und Weitergabe der Daten
Art. 9 GrundsätzeArt. 10 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das Bundesamt
Art. 11 Weitergabe der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung
Art. 12 Weitergabe der Daten zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben
Art. 13 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken
Art. 14 Weitergabe von Nomenklaturen und Verzeichnissen
Art. 15 Zugriffsberechtigte Amtsstellen
Art. 16 Gebühren
Anhang Online-Zugriff auf die Daten
des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen