Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung

Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung

1 Anstelle der Aufstockung nach Artikel 21 kann die Strukturerhebung im Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Erhebungsumfangs aufgestockt werden, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird.

2 Die Bestellung ist spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

3 Eine Aufstockung der thematischen Erhebung Mikrozensus Mobilität und Verkehr mit Beginn am 1. Januar 2010 ist bis 31. März 2009 zu bestellen.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen