4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen
< Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung
> Art. 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht
Art. 24 Kosten der Aufstockung
1 Die Kosten der Aufstockung werden vom bestellenden Kanton getragen.
2 Das BFS vereinbart mit dem bestellenden Kanton die Modalitäten der Aufstockung.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen