Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen
< Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung
> Art. 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht

Art. 24 Kosten der Aufstockung

1 Die Kosten der Aufstockung werden vom bestellenden Kanton getragen.

2 Das BFS vereinbart mit dem bestellenden Kanton die Modalitäten der Aufstockung.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen