Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen
< Art. 21 Aufstockung der Strukturerhebung
> Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung

Art. 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen

1 Die Aufstockung wird für jede thematische Erhebung im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 festgelegt.

2 Die thematischen Erhebungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 festgehalten.

3 Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.


Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen