Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Erhebungen
< Art. 12 Thematische Erhebungen
> Art. 14 Kontrollerhebungen

Art. 13 Omnibus-Erhebungen

1 Die Omnibus-Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.

2 Die Themen der Omnibus-Erhebungen werden durch das BFS festgelegt. Beantragen Verwaltungseinheiten des Bundes zusätzliche Themen und Fragen, so berücksichtigt das BFS diese, soweit ihm im Rahmen des Voranschlags für die Volkszählung die entsprechenden Mittel bewilligt wurden.

3 Stellen aus Wissenschaft und Forschung können die Bearbeitung von Themen und Fragen in Zusammenarbeit mit dem BFS oder anderen Verwaltungseinheiten des Bundes beantragen, sofern sie die Kosten tragen.

4 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 geregelt.


Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen