3. Abschnitt: Erhebungen
< Art. 9 Erhebungsprogramm
> Art. 11 Strukturerhebung
Art. 10 Integrationselemente
1 Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die Identifikatoren. Sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergebnissen in den Statistiken der Volkszählung.
2 Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifikation von Bevölkerungsgruppen.
3 Als Personenidentifikator wird die AHV-Versichertennummer verwendet. Er ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Datenbeständen.
4 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG1 ermöglichen:
- a.
- die Identifikation der Gebäude, Wohnungen und Haushalte in der Schweiz;
- b.
- die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und Wohnungen.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen