Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Erhebungen
< Art. 9 Erhebungsprogramm
> Art. 11 Strukturerhebung

Art. 10 Integrationselemente

1 Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die Identifikatoren. Sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergebnissen in den Statistiken der Volkszählung.

2 Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifikation von Bevölkerungsgruppen.

3 Als Personenidentifikator wird die AHV-Versichertennummer verwendet. Er ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Datenbeständen.

4 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG1 ermöglichen:

a.
die Identifikation der Gebäude, Wohnungen und Haushalte in der Schweiz;
b.
die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und Wohnungen.

1 SR 431.02

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen