431.09
Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
vom 25. Juni 2003 (Stand am 1. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2 und 21 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GeltungsbereichArt. 2 Gebühren- und Entschädigungspflicht
Art. 3 Rechnungsstellung und Voranschlag
Art. 4 Vorauszahlung
Art. 5 Gebührenverfügung
Art. 6 Fälligkeit
Art. 7 Verjährung
2. Abschnitt: Gebührenansätze
Art. 8 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-BereichsArt. 9 Auslagen
Art. 10 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich
Art. 11 Adressen
Art. 12 Mahnungen
3. Abschnitt: Verwendung der statistischen Ergebnisse
Art. 13 Verwendung zu kommerziellen ZweckenArt. 14 Verwendung zu nicht kommerziellen Zwecken
4. Abschnitt: Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
Art. 15 GebührenfreiheitArt. 16 Gebührenermässigung
Art. 17 Auslagenbefreiung
Art. 18 Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger
Art. 19 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger
Art. 20 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger bei Mehrfachbezug und Mehrfachnutzung
Art. 21 Ausländische statistische Ämter und intergouvernementale Organisationen
Art. 22 Gebührenbefreiung und -ermässigung bei Zusammenarbeit
Anhang Ansätze für Gebühren und Auslagen
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen