Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung
< Art. 6 Pflichten der Befragten
> Art. 8 Mitwirkung übriger Stellen

Art. 7 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden

1 Der Bundesrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Kantone und Gemeinden bei der Durchführung mitwirken.

2 Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlung die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 221 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19922 nicht weitergegeben werden.

3 Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten. Das kantonale Recht kann die Kostenverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden anders regeln.

4 Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.


1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
2 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen