4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
> Art. 17 Datenschutz in den Kantonen
Art. 16 Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen
1 Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.
2 Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen