Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
> Art. 17 Datenschutz in den Kantonen

Art. 16 Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen

1 Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.

2 Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen