Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Datenverwaltung und Datenpflege
< Art. 5 ARAMIS-Benützergruppe
> Art. 7 Daten liefernde Stellen und Datenlieferung

Art. 6 Datenumfang und Datenkategorien

1 In ARAMIS müssen die Daten von Forschungs- und Entwicklungsprojekten abgebildet werden, die der Bund ganz oder teilweise finanziert oder durchführt.

2 Die in ARAMIS enthaltenen Daten sind organisatorischer, finanzieller und wissen-schaftlicher Natur:

a.
organisatorische Daten: insbesondere Dienststelle, Projekttitel, Projektnummer, Projektbeginn, Projektende, Planungs- bzw. Realisierungsstatus, Berechtigungssteuerung, Projektbeteiligte, Ansprechperson;
b.
finanzielle Daten: insbesondere Projektkosten, Forschungsanteil, Finanzierungsart, Verträge, Aufteilung nach Personalkosten, Sachmittel, Investitionen, Zahlungen, Freibeträge;
c.
wissenschaftliche Daten: insbesondere Stichwörter zum Projekt, Projektziele, Programmbezug, Forschungsbereiche, NABS-Kategorien, Kurzbeschreibung, Ergebnisse, Publikationen, Umsetzung.

3 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz sowie keine als geheim oder vertraulich klassifizierten Daten geführt.

4 In der Bundesverwaltung oder mit Bundesmitteln dürfen keine neuen Datenbanken erstellt werden, welche im F+E-Bereich die gleichen Zwecke wie ARAMIS verfolgen.


1 SR 235.1


Stand am 15. Juni 1999
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen