Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnittbis: Nationale Forschungsschwerpunkte
< Art. 8b Zweck und Inhalt
> Art. 8d Eröffnung der Entscheide

Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren

1 Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des EDI die Ausschreibung des Programmes der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei:

a.
beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte;
b.
empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.

2 Das Staatssekretariat ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des EDI zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:

a.
leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
b.
holt es im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;
c.
stellt es dem EDI einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.

3 Das EDI entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen. Bei Nationalen Forschungsschwerpunkten mit massgeblicher Beteiligung von Fachhochschulen entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen