Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation
2. Abschnitt: Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung
< Art. 11 Rückerstattung
> Art. 12 Rückzahlung

Art. 11a1 Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen

1 Die Institutionen der Forschungsförderung achten darauf, dass die von ihnen geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wird.

2 Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Darunter fallen namentlich die folgenden Massnahmen, die einzeln oder kumulativ verhängt werden können:

a.
schriftlicher Verweis;
b.
schriftliche Verwarnung;
c.
Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;
d.
zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

3 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 im Bereich der Forschung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)4 geahndet.5


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 25. Febr. 2008 (AS 2008 433; BBl 2007 1223).
2 SR 616.1
3 SR 313.0
4 Ausdruck gemäss Ziff. I 13 der V vom 15. Juni 2012(Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 651; BBl 2009 469).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen