Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Sozialversicherung
< Art. 8 Unfallversicherung; Krankenversicherung
> Art. 10 Grundsatz

Art. 9 Versicherung bei Sozialwerken des Gastlandes

Schweizerische Lehrkräfte, die statt bei schweizerischen bei Sozialwerken des Gastlandes versichert sind, müssen über einen Versicherungsschutz verfügen, der den Artikeln 6–8 entspricht. Die Schulen erbringen mindestens vergleichbare Arbeitgeberleistungen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen