Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Begriffe
> Art. 2 Anerkennungsgesuch

Art. 1

1 Als Sekundarstufe I wird jener Teil der obligatorischen Schulzeit bezeichnet, der auf die Primarschule folgt. Als Sekundarstufe II wird die an die Sekundarstufe I anschliessende Schulstufe bezeichnet, die auf einen Beruf oder ein Studium vorbereitet.

2 Als schweizerische Lehrkräfte gelten Lehrerinnen und Lehrer, die einen schweizerischen Lehrausweis (Patent, Diplom) besitzen. Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) kann mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrerinnen und Lehrer, die diese Bedingung nicht erfüllen, als schweizerische Lehrkräfte anerkennen.1

3 Als Schweizer Schülerinnen und Schüler (Schweizer Schüler) gelten Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Ihnen gleichgestellt sind Kinder, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind, deren Mutter aber das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder besessen hat.


1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 23 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen