Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Schweizerschulen im Ausland
< Art. 8 Aufsicht
> Art. 10

Art. 9 Entzug der Anerkennung

Der Bundesrat kann nach Anhören oder auf Antrag des Patronatskantons einer Schule die Anerkennung ganz oder für die Sekundarstufe II entziehen, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen