Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck
> Art. 2 Finanzhilfen des Bundes

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, die Beziehungen der jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (junge Auslandschweizer) zur Heimat zu verstärken, ihnen den Anschluss an die Schulen und die Berufsausbildung in der Schweiz zu erleichtern und gleichzeitig in diesem Rahmen die kulturelle Präsenz der Schweiz im Ausland zu fördern.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen