Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5  Lehrkräfte
< Art. 8 Körperlich Behinderte
> Art. 10 Fortbildung

Art. 9 Lehrkräfte

1 Als Lehrkräfte für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gelten:

die Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II,
die Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I,
die Inhaber des Diploms der Eidgenössischen Fachhochschule für Sport, Magglingen1.

2 Die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterrichten im Fitnesstraining mit Spielausbildung und in den Wahlfächern, für die sie ausgebildet sind. Die Kantone können für das Fitnesstraining mit Spielausbildung ausnahmsweise auch Lehrkräfte zulassen, die über andere Ausweise verfügen und sich für diesen Unterricht eignen.

3 Für den Wahlfachunterricht können Leiter der Kategorie 3 nach Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung vom 28. Juni 19722 über Jugend und Sport im entsprechenden Fach sowie andere Lehrkräfte mit entsprechender Fachausbildung zugezogen werden.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
2 [AS 1972 2375, 1973 339, 1975 845 Ziff. II 3 2512 Anhang Ziff. 3, 1976 665 Art. 1 Bst. c. AS 1976 2096 Art. 81 Abs. 1]. Heute: nach Art. 14 Abs. 1 der V vom 10. Nov. 1980 über Jugend + Sport (SR 415.31).


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen