1 Geltungsbereich
> Art. 2
Art. 1
1 Der Turn- und Sportunterricht für Lehrtöchter und Lehrlinge ist obligatorisch in den Berufen der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer Dienstleistungsgewerbe sowie der Land-, Forst- und Hauswirtschaft.
2 Als Berufsschulen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport gelten Schulen, die den Lehrtöchtern und Lehrlingen den Pflichtunterricht in einem Beruf vermitteln, für den der Bund nach Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung2 Vorschriften über die Ausbildung erlassen kann.
1 SR 415.0
2 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 63 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Stand am 11. Juli 2006
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