Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 51

(Art. 23j)

Pauschalentschädigung an die Verbände

1.
Die Höhe der Pauschalentschädigung für die J+S-Fachleitung nach Artikel 23j Absatz 1 hängt von der Anzahl der Aktivitäten in der Kaderbildung ab. Sie kann betragen:

Franken

a.

bei bis zu 250 Teilnehmerausbildungstagen

max. 3000.–

b.

bei 251 bis 350 Teilnehmerausbildungstagen

max. 4000.–

c.

bei über 350 Teilnehmerausbildungstagen

max. 5000.–

2.
Verbände von Sportarten, die sich nach Artikel 23j Absatz 2 in der Projektphase für die Aufnahme in J+S befinden, können eine Pauschalentschädigung von maximal Fr. 5000.– pro Jahr sowie weitere, nicht finanzielle Dienstleistungen des BASPO, erhalten.

1 Eingefügt durch V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen