Anhang 51
(Art. 23j)
Pauschalentschädigung an die Verbände
- 1.
- Die Höhe der Pauschalentschädigung für die J+S-Fachleitung nach Artikel 23j Absatz 1 hängt von der Anzahl der Aktivitäten in der Kaderbildung ab. Sie kann betragen:
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Franken | |||
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a. |
bei bis zu 250 Teilnehmerausbildungstagen |
max. 3000.– | |
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b. |
bei 251 bis 350 Teilnehmerausbildungstagen |
max. 4000.– | |
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c. |
bei über 350 Teilnehmerausbildungstagen |
max. 5000.– |
- 2.
- Verbände von Sportarten, die sich nach Artikel 23j Absatz 2 in der Projektphase für die Aufnahme in J+S befinden, können eine Pauschalentschädigung von maximal Fr. 5000.– pro Jahr sowie weitere, nicht finanzielle Dienstleistungen des BASPO, erhalten.
1 Eingefügt durch V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen