1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule
4. Abschnitt: Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte
< Art. 8 Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer und -lehrerinnen
> Art. 10 Grundsatz
Art. 9 Fortbildung
1 Der Bund übernimmt die Kosten von folgenden Kursen und Veranstaltungen des Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule, welche dieser für die Lehrkräfte durchführt, die Turn- und Sportunterricht erteilen:
- a.1
- Zentralkurse für Kursleiter und Kursleiterinnen;
- b.2
- Zentralkurse für Seminarturnlehrer und -lehrerinnen;
- c.
- zentrale Kurse für die Lehrerschaft;
- d.
- gesamtschweizerische Tagungen und Sportveranstaltungen.
2 Er kann Veranstaltungen der Konferenz der Leiter und Leiterinnen der Hochschulinstitute für Sport für deren Dozierende sowie deren Absolventen und Absolventinnen durch Beiträge unterstützen.3
3 Das Departement regelt die Entschädigungsansätze für Leiter und Leiterinnen sowie für Teilnehmende von zentralen Kursen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements.4
4 Der Bund kann Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der Fortbildung der Lehrkräfte dienen, durch Beiträge unterstützen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).